Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Perfect Sales Media GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, insbesondere Mobilfunknetzbetreibern, Funkturmgesellschaften und Projektgesellschaften (nachfolgend „Auftraggeber“), über Leistungen der Standortakquisition und des Liegenschaftsmanagements. (2) Sie gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf. (3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen gilt nicht als Zustimmung. (4) Individuell ausgehandelte Vereinbarungen im Einzelauftrag oder Rahmenvertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen der Standortakquisition, insbesondere: Standortsuche und -bewertung innerhalb vorgegebener Suchkreise, Eigentümerermittlung, Kontaktaufnahme und Verhandlung mit Eigentümern und sonstigen Berechtigten, Verhandlung und Vorbereitung von Miet-, Pacht- und Nutzungsverträgen einschließlich Nachträgen, Laufzeitverlängerungen, Nutzungserweiterungen und Aufhebungsvereinbarungen, Verhandlung von Wege- und Leitungsrechten einschließlich der Vorbereitung ihrer grundbuchrechtlichen Sicherung, Mietvertragsmanagement und Bestandsbetreuung. (2) Der konkrete Umfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag oder Rahmenvertrag. (3) Die Leistungen des Auftragnehmers sind Dienstleistungen. Ein bestimmter Akquisitionserfolg, insbesondere der Abschluss eines Miet- oder Nutzungsvertrags durch einen Eigentümer oder die Erteilung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, wird nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. (4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Subunternehmer einzusetzen. Er bleibt für deren Leistungen verantwortlich wie für eigenes Handeln. (5) Rechts- und Steuerberatung sind nicht Gegenstand der Leistungen des Auftragnehmers.
§ 3 Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsverzug
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Einzelauftrag (Erfolgshonorar je Standort, Aufwandsvergütung nach Zeit oder eine Kombination). Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. (2) Soweit nicht abweichend vereinbart, entsteht der Anspruch auf ein vereinbartes Erfolgshonorar mit beiderseitiger Unterzeichnung des Miet-, Pacht- oder Nutzungsvertrags zwischen dem Auftraggeber (oder einem von ihm benannten Dritten) und dem Eigentümer bzw. Berechtigten des vom Auftragnehmer vermittelten oder nachgewiesenen Standorts. Auf den späteren Baubeginn, die Inbetriebnahme oder den Fortbestand des Vertrags kommt es für die Entstehung des Honoraranspruchs nicht an. (3) Aufwandsvergütungen werden monatlich nachträglich abgerechnet, soweit nicht abweichend vereinbart. (4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 Abs. 2 BGB (Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz). (5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
§ 4 Umgehungsschutz
(1) Vom Auftragnehmer benannte Eigentümer, Berechtigte und Standorte (nachfolgend „Nachweise“) sind dem Auftragnehmer zugeordnet. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer auf Nachfrage mit, ob ihm ein benannter Nachweis bereits zuvor bekannt war (Vorkenntnis), und weist die Vorkenntnis auf Verlangen nach. (2) Schließt der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG innerhalb von 24 Monaten nach Benennung ohne Mitwirkung des Auftragnehmers einen Miet-, Pacht- oder Nutzungsvertrag über einen vom Auftragnehmer nachgewiesenen Standort mit dem nachgewiesenen Eigentümer oder Berechtigten ab, entsteht der Anspruch auf das vereinbarte Erfolgshonorar in voller Höhe, es sei denn, der Auftraggeber weist Vorkenntnis nach oder der Vertragsschluss beruht nachweislich nicht auf der Tätigkeit des Auftragnehmers. (3) Die Weitergabe von Nachweisen an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform zulässig. Kommt infolge einer Weitergabe ein Vertrag zwischen dem Dritten und dem nachgewiesenen Eigentümer zustande, gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt Suchkreise, technische Anforderungen, Vertragsmuster, Vollmachten und Ansprechpartner rechtzeitig und vollständig zur Verfügung und entscheidet über vorgeschlagene Standortkandidaten innerhalb angemessener Frist, im Zweifel innerhalb von vier Wochen nach Vorlage. (2) Verzögert sich die Leistungserbringung durch unterlassene oder verspätete Mitwirkung, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer hierdurch entsteht, kann er nach den vereinbarten oder üblichen Sätzen gesondert berechnen. (3) Zieht der Auftraggeber einen Suchkreis zurück oder ändert er ihn wesentlich, nachdem der Auftragnehmer mit der Bearbeitung begonnen hat, ist der bis dahin entstandene Aufwand zu vergüten, soweit nicht ein Erfolgshonorar vereinbart war; in diesem Fall gilt die im Einzelauftrag vereinbarte Regelung, hilfsweise eine anteilige Vergütung nach Bearbeitungsstand.
§ 6 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, nicht öffentlich bekannten Informationen, insbesondere Netzplanungsdaten, Suchkreise, Konditionen und Eigentümerdaten, vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragserfüllung. (2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt sind oder werden, die der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt waren oder die aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind; im letzteren Fall ist die andere Partei, soweit zulässig, vorab zu informieren. (3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Vertrags und drei Jahre über das Vertragsende hinaus. Auf Verlangen sind vertrauliche Unterlagen nach Vertragsende zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. (4) Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten (insbesondere Eigentümerdaten) jeweils in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit nach Maßgabe der DSGVO. Soweit im Einzelfall eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen die Parteien eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
§ 7 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Entscheidungen Dritter, insbesondere nicht dafür, dass Eigentümer Verträge abschließen oder aufrechterhalten oder dass Behörden Genehmigungen erteilen. (4) Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
(1) Rahmenverträge haben die im Vertrag vereinbarte Laufzeit und sind mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende in Textform kündbar. (2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (3) Bei Beendigung des Vertrags werden bereits begonnene Akquisitionsvorgänge zu den vereinbarten Konditionen abgeschlossen, soweit der Auftraggeber nichts anderes bestimmt. Bestimmt der Auftraggeber den Abbruch begonnener Vorgänge, gilt § 5 Abs. 3 entsprechend. § 4 (Umgehungsschutz) gilt für vor Vertragsende benannte Nachweise auch nach Beendigung des Vertrags fort.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Aschaffenburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Vorrangige Individualabreden (§ 305b BGB) bleiben hiervon unberührt. (4) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.