Ein Maststandort belegt einen klar umgrenzten Teil des Grundstücks: in der Regel 300 bis 500 Quadratmeter für die eingezäunte Fläche mit Mast und Technik, dazu die Zufahrt.
Der Rest der Fläche bleibt in Ihrer Nutzung. Dass rings um einen Mast weiter Landwirtschaft betrieben wird, ist der Normalfall und nicht die Ausnahme.
Abstand zur Grundstücksgrenze
Neben der Fläche selbst zählt der Abstand zur Grenze. Wie groß er sein muss, regelt die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes – und sie rechnet ihn aus der Höhe der Anlage:
| Bundesland | Abstandsfläche | Mindestens |
|---|
| Bayern | 0,4 der Höhe, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 | 3 m |
| Nordrhein-Westfalen | 0,4 der Höhe, freistehende Antennenmasten außerorts 0,2 | 2,5 m |
| Berlin | 0,4 der Höhe | 2,5 m |
Für einen 40 Meter hohen Mast sind das bei 0,4 also rund 16 Meter rundum. Andere Bundesländer rechnen mit anderen Faktoren – die Spanne reicht bundesweit etwa von 0,2 bis 1,0 der Höhe.
Bleibt diese Abstandsfläche auf Ihrem Grundstück, ist der Fall unkompliziert. Reicht sie darüber hinaus, muss der Nachbar zustimmen und den Teil auf seinem Grundstück übernehmen – je nach Bundesland als Baulast, in Bayern als Erklärung gegenüber der Bauaufsicht, die auch für spätere Eigentümer gilt. Machbar, aber es kostet Zeit und hängt vom Nachbarn ab. Große, tiefe Grundstücke sind deshalb im Vorteil gegenüber schmalen Streifen entlang der Grenze.
Stand September 2026. Bauordnungsrecht ist Ländersache: Die Werte unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und werden regelmäßig geändert – Bayern etwa hat 2021 von 1,0 auf 0,4 der Höhe umgestellt. Verbindlich ist allein die Bauordnung des jeweiligen Landes. Für Ihre Fläche klären wir das im Einzelfall.